Satzung

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

1) Der Verein führt den Namen "Evangelischer Gemeindeverein Friedenskirche Kitzingen."

2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kitzingen eingetragen worden. Er trägt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."

3) Der Verein hat seinen Sitz im Bereich des Evang.-Luth. Pfarramts Kitzingen-Friedenskirche.

4) Als Gerichtsstand gilt Kitzingen.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Evang. Gemeindeverein Friedenskirche Kitzingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Zweck des Evang. Gemeindeverein Friedenskirche Kitzingen e.V. ist die Förderung und Vertiefung des christlichen Gemeindelebens. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch: Ideelle und materielle Förderung aller gemeindlichen Aufgaben im sozialen, diakonischen und missionarischen Bereich.

3) Bezuschussung von Bauten der Kirche, des Gemeindesaales, Kindergartens und sonstiger Einrichtungen, sowie deren Ausstattungen.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.

2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endügltig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den "Evang. Gemeindeverein Friedenskirche Kitzingen e.V." und dessen Zielsetzungen verleihen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod mit dem Todestag

b) durch Austritt. Der Austritt kann nur schriftlich an den 1. Vorsitzenden erklärt werden.

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig wenn:

aa) das Mitglied in grober Weise den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und sein Ansehen schädigt,

bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mindestjahresbeitrag beträgt für natürliche Personen € 4,00 bis auf Weiteres. Dem Jahresbeitrag sind nach oben keine Grenzen gesetzt. Über die Beitragshöhe entscheidet der Vorstand.

2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.

3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

6) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7 Abs. 2 dieser Satzung).

§ 6 Organe des Vereins

Organe des "Evang. Gemeindevereins Friedenskirche Kitzingen e.V." sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

1) Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, je nach dem Bedürfnis, mindestens aber einmal in der 1. Hälfte des Geschäftsjahres statt und wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine Versammlung einberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung müssen mindestens 8 Tage vorher durch Abkündigung im Gottesdienst in der Friedenskirche bekannt gemacht werden. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende.

2) Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes

b) Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastungserteilung nach Rechnungsprüfung

c) Bestellung des Gesamtvorstandes

d) Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters

e) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge

f) Genehmigung von Verträgen, die eine dauernde finanzielle Belastung des Vereins beinhalten.

g) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

i) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

4) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Beschlussfassung über die Abänderung der Satzung erfordert die Zustimmung von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zur Aufnahme neuer Aufgaben im Rahmen der Gemeinnützigkeitsverordnung genügt die einfache Stimmenmehrheit.

5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge, sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) Dem engeren Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Diese beiden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeder allein.

 b) Dem erweiterten Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Hauptkassier und bis zu 12 Beisitzern, sowie dem jeweiligen Pfarramtsführer der Kirchengemeinde Friedenskirche. Im Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Vorsitzende kann den Verein nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Im Fall der Vertretung ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des erweiterten Vorstandes gebunden.

2) Der Vorstand tritt im Bedarfsfalle, mindestens aber j&aaumlhrlich einmal zusammen. Er berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorbehalten sind.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 9 Satzungsänderungen

1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.

2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § l Abs. 4 dieser Satzung) beschlossen werden.

3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 der Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Evang.-Luth. Kirchengemeinde Friedenskirche Kitzingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.